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KochAgent, Inhaber: Uwe Reinhart Feder, Carril Canario 8, E-03191 Pinar de Campoverde
Nachfolgernd “KochAgent” genannt
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Mietköche, Mietservicekräfte, Küchenhilfen etc. und weitere Honorarkräfte auf Gewerbeschein
(gültig auch für die Abteilungen KellnerAgent und LogiAgent)

1. Verschwiegenheit
1.1 Jedwedes Gastro- und Hotelpersonal, das durch KochAgent vermittelt wird, ist zu absoluter Verschwiegenheit gegenüber anderen Kunden von KochAgent oder weiteren Aufträgen und Einsätzen verpflichtet.
1.2 Ebenfalls verpflichtet sich jede eingesetzte Arbeitskraft zur absoluten Verschwiegenheit über betriebsinterne Informationen und jegliche Geschäftsangelegen-heiten der Kunden gegenüber Dritten, die ihr auf direktem oder indirektem Wege bekannt werden.

2. Arbeitsgebiet
2.1 Der Aufgabenbereich jeder eingesetzten Arbeitskraft ist vorab klar definiert. Es gehört insbesondere nicht zu den Aufgaben der Arbeitskräfte, Fahrzeuge jeglicher Art des Kunden zu bewegen.
2.2 Auch die Übertragung von Geldangelegenheiten an die vermittelten Arbeitskräfte durch den Kunden sind nicht Teil des Aufgabengebiets der vermittelten Arbeitskräfte. Alle Kunden sind darüber informiert. Erfolgt gleichwohl eine Übernahme einer solchen Tätigkeit, erfolgt dies in keinem Fall auf Risiko von
KochAgent, sondern auf eigenes Risiko.
2.3 KochAgent haftet in keiner Weise für Schäden, die durch einsatzfremde Arbeiten entstanden sind.

3. Arbeitszeit
Es wird auf das Arbeitszeitgesetz verweisen, Aufträge können auf Wunsch des jeweiligen Gastronomie-/Hotelkunden verkürzt oder auch verlängert werden. Dienstzeiten und freie Tage sind mit dem jeweiligen Endkunden vor Ort abzusprechen.

4. Arbeitsantritt

4.1 Mündlich oder schriftlich zugesagte Aufträge sind bindend. Sollte ein Auftragnehmer unerwartet den angegebenen Arbeitsantritt nicht einhalten können, ist KochAgent darüber umgehend zu informieren. Die Abmeldung hat telefonisch oder persönlich zu erfolgen. Sollten diese telefonisch nicht erreichbar sein, ist deren jeweilige Mailbox unter Angabe der Uhrzeit zu besprechen. Die Versendung einer SMS, einer E-Mail oder eines Telefaxes reicht ausdrücklich nicht aus. Die Benachrichtigung hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen.
4.2 KochAgent behält sich vor, Schäden, die durch versäumten Arbeitsantritt und mindestens grob fahrlässig unterlassener rechtzeitiger Benachrichtigung ent-stehen gegenüber dem nicht Erschienenen geltend zu machen. Der Regelsatz hierfür beträgt 150,00 € /Tag.

5. Stundennachweise
Stundennachweise sind wahrheitsgetreu auszufüllen und vom Kunden / Auftraggeber unterschreiben zu lassen. Sollte ein Kunde die Zahlung aufgrund nachweis-lich falscher oder nach Abzeichnung geänderter oder nicht unterschriebener Stundenzettel verweigern, ist KochAgent berechtigt, Arbeitslohn für die nicht akzep-tierten Zeiten einzubehalten und weiteren Schaden, der zum Beispiel aus dem daraus resultierenden Verlust des Kunden geltend zu machen.

6. Arbeitskleidung, Einweisungen, Unfallverhütung
6.1 Die Arbeitskleidung ist von jeder Arbeitskraft selbst zu stellen. Auf die entsprechenden Sicherheitsmerkmale der Arbeitskleidung und -ausrüstung ist selbst zu achten.
6.2 Für die erforderlichen Hygieneschulungen ist selbst zu sorgen.
6.3 Für Einsätze an Küchenmaschinen hat eine Einweisung durch den Kunden zu erfolgen. Sollten gerade bei einem Einsatz in Großküchen die einzelnen Bestand-teile, Funktionen oder Maschinen nicht bekannt sein, hat sich jede Arbeitskraft, die mit diesen arbeiten muss, über die Bedienung genauestens zu informieren, um eine ausreichende Eignung an den betreffenden Geräten zu erhalten.
6.4 Sollte über die Unfallverhütungsvorschriften und anderweitigen Bestimmungen Unklarheit bestehen, obliegt es jeder Arbeitskraft, sich diesbezüglich Klarheit zu verschaffen oder KochAgent über die fehlende Kenntnis zu unterrichten, damit insoweit eine geeignete Schulung veranlasst werden kann.

7. Unfälle
Unfälle während der Arbeitszeit sind vom Kunden schriftlich zu bestätigen. (Vermerk auf Stundenzettel oder sonstiges) und zeitnah (möglichst am Tag des Unfalls) KochAgent mitzuteilen.

8. Alkohol / Drogen / Rauchen
Der Arbeitsantritt hat nüchtern und bei vollem Bewusstsein zu erfolgen. Der Genuss von Alkohol etc. während der Arbeitszeit ist verboten. Ausdrücklich sind Trinkgelage oder ähnliche Zusammenkünfte mit dem Kunden / Auftraggeber auch nach Arbeitsende untersagt. Raucherpausen sind vom Kunden zu genehmigen.

9. Eigenwerbung
Während der Auftragsdauer ist der Austausch von Visitenkarten oder Vergleichbarem mit Kunden / Auftraggebern untersagt.

10. Rechnungen
Rechnungen von selbständigen Arbeitskräften gegenüber KochAgent werden in der Regel innerhalb von 14 Tagen von KochAgent beglichen. Die selbstständige Arbeitskraft erklärt diesbezüglich ihr Einverständnis durch die Annahme von Aufträgen. Selbst vereinbarte kürzere Fristen sind für KochAgent nicht bindend und lassen keine rechtlichen Ansprüche entstehen.

11. Bestehendes Recht
Bei fehlender Rücksprachemöglichkeit mit KochAgent obliegt es insoweit jeder Arbeitskraft selbst, einzelnen Anweisungen des Kunden nicht Folge zu leisten, sollten sonst Konflikte mit diesen Arbeitsbedingungen, bestehenden Gesetzen oder sonstigem geltenden Recht entstehen.

12. Vermittlungsprovision
12.1 Selbständige Arbeitskräfte, die nicht als Angestellte entliehen wurden und damit nicht in den Geltungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz fallen, sondern als Subunternehmer von KochAgent tätig waren und über diesen Weg einen festen Anstellungsvertrag mittel- oder unmittelbar, direkt oder indirekt mit einem Kunden eingehen oder bei diesem Kunden mittel- oder unmittelbar, direkt oder indirekt auf eigene oder fremde Rechnung arbeiten, haben eine Vermitt-lungsprovision/Konventionalstrafe in Höhe von 10.000 EUR je Fall an KochAgent zu zahlen. Dieses unter Verzicht jedweder/n Einrede/Widerspruchs.
12.2 Diese Zahlungspflicht erlischt 48 Monate nach dem letztmaligen Einsatz bei KochAgent.

13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser besonderen Arbeitsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirk-samkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen.